Reisig-Verbrennung

Wenn allmählich die kalten Tage weichen und es wieder wärmer wird, widmen sich viele Garten- und Grundstücksbesitzer der Gartenpflege. Was jedoch passiert mit den pflanzlichen Abfällen? In unserer Gemeinde wird Grünschnitt regelmäßig an der Ostbaarhalle eingesammelt - hierzu können Sie sich gerne jederzeit auf unserem Rathaus informieren.

 

Immer öfter werden diese pflanzlichen Abfälle nicht entsorgt, sondern verbrannt. Deshalb spricht man hier von sogenannten "Reisigverbrennungen". Doch auch hier gibt es Punkte, die berücksichtigt werden sollten.

 

Informieren Sie sich hier:

Rechtsgrundlage für das Verbrennen von Reisig ist die "Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen".

 

"Pflanzliche Abfälle dürfen nur außerhalb der Ortsbebauung (§ 35 Außenbereich) auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Abbrennen ist verboten. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Das Feuer muss ständig unter Kontrolle gehalten werden, so dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten.

 

In keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:

a) 200 m von Autobahnen

b) 100 m von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen

c) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.

 

Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

 

Informieren Sie sich ggf. im Vorfeld beim Landratsamt Tuttlingen und der Gemeinde.